Corporate Governance
Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Dolphin Capital AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (in der Fassung vom 12. Juni 2006) (im Folgenden „DCGK“) wurde und wird mit folgenden Einschränkungen entsprochen:
1. DCGK Ziffer 2.3.2
Die Einberufung einer Hauptversammlung wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Form sowie mitsamt den Einberufungsunterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Eine darüber hinausgehende Mitteilung an in- und ausländische Finanzdienstleister, Aktionäre und Aktionärsvereinigungen erfolgt nicht.
2. DCGK Ziffer 4.2.1
Dem Vorstand steht kein Vorsitzender vor, die Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt. Das für den Bereich Öffentlichkeitsarbeit zuständiges Vorstandsmitglied wird als Sprecher bezeichnet.
3. DCGK Ziffern 4.2.3, 4.2.4, 4.2.5
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert die Hauptversammlung nicht über die Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand und deren Veränderung. Es unterbleibt eine individualisierte Offenlegung der Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten, unter Namensnennung im Anhang zum Jahresabschluss und im Konzernanhang für fünf Jahre. Dementsprechend erfolgt auch keine individualisierte Offenlegung der Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds und keine Erläuterung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder in einem Vergütungsbericht gem. Ziffer 4.2.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
4. DCGK Ziffern 5.1.2, 5.4.1
Eine langfristige Nachfolgeplanung durch den Aufsichtsrat für die Besetzung von Vorstandspositionen erfolgt derzeit nicht. Aufgrund des geringen Alters des Unternehmens ist dies bisher nicht angezeigt. Altersgrenzen für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats bestehen nicht.
5. DCGK Ziffern 5.3.1, 5.3.2, 5.2
Der Aufsichtsrat des Unternehmens setzt sich satzungsgemäß aus drei Personen zusammen. Da ein Ausschuss aus mindestens zwei bzw. im Falle eines beschließenden Ausschusses drei Mitgliedern bestehen muss, würde die Bildung von Ausschüssen nicht zu einer effizienteren Tätigkeit des Aufsichtsrats führen.
6. DCGK Ziffern 5.4.2, 5.5.3
Die Aufsichtsratsmitglieder sind teilweise beratend bzw. als Aufsichtsräte bei weiteren Unternehmen oder Kunden des Unternehmens tätig. Auftretende Interessenskonflikte werden dem Aufsichtsrat sowie dem Vorstand mitgeteilt, ein Bericht an die Hauptversammlung erfolgt im Hinblick auf das Mandatsgeheimnis nicht. Interessenskonflikte führen nicht generell zur Beendigung des Aufsichtsratsmandats; im Einzelfall kann eine Beendigung jedoch erforderlich sein.
7. DCGK Ziffer 6.3
Mit Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ad-hoc-Publizität wird der Gleichbehandlungsgrundsatz der Aktionäre in der Informationspolitik hinreichend gewahrt.
München, 27. November 2008
Dolphin Capital AG
Der Vorstand